Die Delegierte EU Verordnung 2017/1926 regelt "Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für IVS-Nutzer" (IVS: Intelligente Verkehrssysteme). Zugangspunkt und Berichte sind ab 01.01.2020 von den Mitgliedsstaaten zu realisieren und abzuliefern. Im folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz dargestellt.
Die Artikel 1 und 2 befassen sich zunächst mit Gegenstand, Geltungsbereich, Grundlagen und Begriffsbestimmungen für die nachfolgenden Artikel der Verordnung.
Artikel 3 betrifft insbesondere sog. "Zugangspunkte", an denen mindestens statische und historische Verkehrsdaten und erforderliche Metadaten zugänglich gemacht werden. Metadaten beschreiben Inhalt und Verwendung dieser Daten. Jeder Mitgliedsstaat hat einen Zugangspunkt (NAP - national access point) bereitzustellen. Die Daten sind von Verkehrsbetreibern, Verkehrsbehörden, Infrastrukturbetreibern oder Anbietern nachfrageorientierter Verkehrsangeboten (im folgenden als "Betreiber" bezeichnet) bereitzustellen und zu aktualisieren. Die Zugangspunkte stellen auch Suchdienste nach den bereitgestellten Daten zur Verfügung.
Artikel 4 beschäftigt sich mit Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen Reise- und Verkehrsdaten. Für Daten, die nicht den Straßenverkehr betreffen, gilt die Norm NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen. Andere Spezifikationen sind nur zulässig, insoweit sie kompatibel und interoperabel mit dieser Norm sind. Schnittstellen (APIs) zu Daten müssen über den nationalen Zugangspunkt ermittelt werden können und öffentlich zugänglich sein.
Artikel 5 betrifft dynamische Daten. Für dynamische Daten (derzeit noch nicht verpflichtend bereitzustellen) gilt außerhalb des Straßenverkehrs die Norm SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen. APIs müssen über den nationalen Zugangspunkt ermittelt werden können und öffentlich zugänglich sein. Die Daten sind laufend zu aktualisieren. Datenungenauigkeiten sind zeitnah zu beseitigen.
Artikel 6 definiert Regeln zur Datenaktualisierung. Diese sind grundsätzlich von den Betreibern für alle Daten, statisch oder dynamisch, immer dann durchzuführen ist, wenn sich Daten ändern. Es sind auch gemeldete Ungenauigkeiten bekannt zu geben.
Artikel 7 betrifft Routenplanungsergebnisse (Start- und Endpunkt der Reise, sowie Abfahrts- und Ankunftszeiten, zusätzliche Optionen, Übergangspunkte zwischen mehreren Reiseinformationsdienstleistern etc), die von Reiseinformationsdienstleistern statisch und, wenn möglich, auch dynamisch zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 8 bestimmt, dass für die Weiterverwendung aller Reise- und Verkehrsdaten innerhalb der EU diese und zugehörige Metadaten für alle Nutzer rechtzeitig, genau, aktuell und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen sind. Bei den Daten werden die Datenquellen mit angegeben, sowie Datum und Zeit der letzten Aktualisierung. Die Nutzung kann über eine Lizenzvereinbarung geregelt werden. Diese Lizenzvereinbarung darf nur so wenige Einschränkungen wie möglich enthalten. Eine Vergütung muss angemessen und verhältnismäßig im Hinblick auf die Kosten der Bereitstellung sein.
Artikel 9 legt fest, dass durch die Mitgliedsstaaten zu prüfen ist, ob die Betreiber die Regeln von Artikel 3 - 8 einhalten. Hierfür dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten von den Bereitstellern der Daten Berichte über den Zustand und die Qualität der Daten anfordern. Zusätzlich dürfen sie eine auf Nachweise gestützte Erklärung einfordern, dass die Bestimmungen eingehalten wurden. Stichprobenartige Prüfungen dieser Erklärungen durch die Mitgliedsstaaten sind ebenfalls möglich.
Artikel 10 verlangt - und das ist für die Bereitsteller des Zugangspunktes terminlich besonders zu beachten - eine Berichterstattung zum 01.12.2019 über den Fortschritt der Einrichtung des nationalen Zugangspunktes. Zusätzlich müssen die Mitgliedsstaaten alle zwei Jahre die EU-Kommission über die Fortschritte der Datenbereitstellung sowie die geografische Abdeckung und die Erklärungen über die Einhaltung der Richtlinie in Kenntnis setzen.
Wichtig im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ist der Anhang, der die Datenkategorien festlegt und beschreibt sowie Bereitstellungtermine nennt. Die Kategorien gliedern sich nach Linienverkehrdiensten, Abruf-Verkehrsdiensten und Individualverkehr. Dabei werden jeweils für statische und dynamische Daten drei Service Level aufgeschlüsselt. Diese sind
- für statische Daten: Service Level 1: Ausgangs-/Zielort, topografische Orte, Sehenswürdigkeiten, weiterhin Routenpläne, Standortsuche, Routenberechnung für Linienverkehre und Straße,
- für statische Daten: Service Level 2: Park und Ride Informationen, Bike- / Carsharing Stationen, Tankstellen und Ladepunkte für E-Fahrzeuge, Fahrradabstellplätze; Informationsdienste zu Ticketerwerb, nachfrageorientierte Verkehrsangebote, Routenpläne, Hilfsinformationen und Verfügbarkeitsprüfungen
- für statische Daten: Service Level 3: Detailanfragen für Normal- und Sondertarife (Linienverkehre) und Informationsdienste (alle Verkehrsträger), Routenpläne, Routenberechnungen
- für dynamische Daten: Service Level 1: Durchfahrtzeiten, Routenpläne, Hilfsinformationen (Störungen, Statusangaben)
- für dynamische Daten: Service Level 2: dsgl., voraussichtliche Abfahrtszeiten, gesperrte Radwege, Umleitungen, Verfügbarkeit öffentlicher Ladepunkte, Tankstellen etc, Verfügbarkeit Carsharing, Parkplätze
- für dynamische Daten: Service Level 3: voraussichtliche künftige Straßenfahrzeiten
Siehe auch: EU-Richtlinie 2017/1926